Das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) vom 19. Dezember 2013 (GBl. S. 484), dient der Bekämpfung von örtlichem Wohnraummangel. Es stellt jedoch einen schweren Eingriff in die Eigentumsrechte dar: Eigentumsrechte sind Freiheitsrechte.

http://alfa-bw.de/blog/zweckentfremdungsverbot-in-stuttgart-alfa-kritisiert-blockwartmentalitaet/

http://www.swr.de/landesschau-aktuell/bw/fragen-und-antworten-zum-zweckentfremdungsverbot-die-grundlage-fuer-kuhns-vorschlag/-/id=1622/did=16227204/nid=1622/1t7ont6/index.html

https://mfw.baden-wuerttemberg.de/de/mensch-wirtschaft/arbeiten-und-leben/wohnen/zweckentfremdungsverbot/

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/02/rk20150213_1bvr333214.html

 

Verfassungswiedrig?

http://www.kanzlei-wenderoth.de/zweckentfremdungsverbotsgesetz/aktuelles-zum-zwvbg/

Konstanz, Freiburg, Heidelberg und Stuttgart haben bereits das Verbot umgesetzt.

Gerade hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH, Urteil v. 8.12.2015, 3 S 248/15) bestätigt, dass die Zweckentfremdungssatzung von Freiburg wirksam ist. Der Antragsteller war der Ansicht, dass eine Zweckentfremdungssatzung der falsche Weg sei, um in angemessener Zeit einem Mangel an Wohnung entgegenzutreten.

Gesetz:

https://mfw.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mfw/intern/Dateien/Downloads/Arbeiten_und_Leben/Wohnungsbau/ZwEWG.pdf

§4 ZwEWG – Recht auf Auskunft und Betretung, Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung

Auf der Grundlage dieses  Gesetzes und der dazu ergangenen Satzungen wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 2 Absatz 1 der Landesverfassung).