Kurier 18.08.2011

Studenten werden entlastet
Erstausbildung steuerlich absetzbar / Richter korrigieren Finanzämter

München (dapd). Große Entlastung für junge Leute: Die Ausgaben für eine selbst bezahlte Ausbildung oder ein Studium können von der Steuer abgezogen werden. Das gab der Bundesfinanzhof in München bekannt. Die Regelung gilt mindestens vier Jahre rückwirkend für die erste Berufsausbildung oder das erste Studium nach Schulabschluss. Die Richter am höchsten deutschen Finanzgericht kippten damit das seit 2004 geltende Abzugsverbot. (Siehe Kommentar und Zeitgeschehen – siehe unten.)

 

Das Bundesfinanzministerium gab sich völlig überrascht über das Urteil, das erhebliche Steuerausfälle bringen könnte. „Wir müssen gucken, wie auf dieses Urteil zu reagieren ist“, sagte Sprecher Martin Kotthaus in Berlin. Über die Auswirkungen auf den Haushalt seien noch keine Aussagen möglich.
Die Richter waren in zwei Musterverfahren zu dem Schluss gekommen, dass beruflich veranlasste Kosten auch dann steuerlich als Werbungskosten absetzbar sind, wenn sie direkt im Anschluss an eine Schulausbildung entstanden. In einem der beiden Fälle hatte der Kläger bei einer Tochtergesellschaft einer Fluglinie die Ausbildung zum Berufspiloten durchlaufen. Die Kosten von annähernd 28 000 Euro wollte er in seiner Einkommensteuererklärung 2004 geltend machen und die vielen tausend Euro als steuerlichen Verlust für spätere Zeiten festschreiben lassen.
Im anderen Streitfall hatte die Klägerin ihre Schulausbildung 2004 mit dem Abitur abgeschlossen und anschließend ein Medizinstudium aufgenommen. Auch sie machte ihre Aufwendungen für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Die jeweiligen Finanzämter lehnten dies ab. (Aktenzeichen: VI R 38/10 und VI R 7/10)

 

 

Das war lange überfällig“
Urteil des Bundesfinanzhofs bringt Studenten und Auszubildenden bares Geld


München/Berlin. Gute Nachrichten für Studierende und Auszubildende: Die vielen tausend Euro für das teure Erststudium oder die Ausbildung direkt nach dem Schulabschluss sind jetzt steuerlich absetzbar. Und zwar in voller Höhe und mindestens vier Jahre lang rückwirkend. Das entschied der Bundesfinanzhof in München in zwei wegweisenden Urteilen. Das seit 2004 geltende Abzugsverbot ist damit vom Tisch. „Das ist eine Supersache“, sagt Martina Bruse vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin.
Konkret eröffnen die höchstrichterlichen Entscheidungen jetzt die Chance für Millionen junge Leute, die hohen Aufwendungen in die eigene Bildung als steuerlichen Verlust für spätere Zeiten festschreiben zu lassen. Sprich: Die Kosten dürfen voll mit dem Gehalt der ersten Berufsjahre verrechnet werden. Die Verluste aus der Ausbildung können so lange gegengerechnet werden, bis sie aufgebraucht sind. Berufsanfänger können so ihre Steuerlast erheblich drücken.
„Das ist eine Riesenentlastung und war lange überfällig“, sagt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine. Bislang galt: Wer direkt nach dem Abitur respektive nach Wehr- und Ersatzdienst studiert oder nach der Schule eine Ausbildung anfängt, dem steht in der Regel kaum ein Schlupfloch offen, seine Kosten in die Steuererklärung zu packen.
Nur wer schon eine Berufsausbildung hinter sich hat und danach ein Erststudium beginnt, darf seine kompletten Ausgaben als Werbungskosten absetzen – vorausgesetzt, das Studium hat einen Bezug zur künftigen Arbeit. Für diese Studenten ist die Absetzbarkeit bereits seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs von 2009 möglich (Aktenzeichen: VI R 14/07).
Wer von den neuen Urteilen profitieren will, sollte jetzt Folgendes tun, rät Anita Käding vom Bund der Steuerzahler: Sich die Mühe machen und bis spätestens 31. Dezember dieses Jahres insgesamt mindestens vier Steuererklärungen abgeben, rückwirkend bis ins Jahr 2007. Dafür müssen möglichst viele Ausgaben zusammengetragen werden. Dazu gehört alles, was im Rahmen des Studiums oder der Ausbildung bezahlt werden musste: die bis zu 500 Euro Studiengebühren pro Semester, Ausgaben für Computer, Bürobedarf, Bücher, Kurse, Prüfungen oder das Binden von Abschlussarbeiten. Die Fahrten zwischen Studentenbude und Uni gehören ebenfalls dazu. Wer erst nächstes Jahr in die Gänge kommt, kann die Steuererklärung nur bis 2008 abgeben und verliert womöglich ein Jahr an Kosten.
In manchen Fällen könnten sogar noch bis zu sieben Jahre Nachtragsmöglichkeit drin sein, sagt Bruse. Wer schon als Student eine Steuererklärung eingereicht hat, könne die Studienkosten nur dann nachträglich als Werbungskosten geltend machen, wenn der Steuerbescheid noch offen ist oder einen Vorläufigkeitsvermerk zu den Aufwendungen im Erststudium enthält.
Sind die Belege zusammen, müssen sich die Studierenden die Mühe machen, für jedes Jahr im Rahmen einer Einkommensteuererklärung den Antrag auf Verlustfeststellung auszufüllen, sagt Bruse. Klingt kompliziert, ist aber gar nicht so schwer. Auf der ersten Seite des Mantelbogens gehören die „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ angekreuzt. In der Anlage N müssen die Studienkosten aufgelistet sein. Das Finanzamt erstellt dann eine Verlustbescheinigung, die in die Zukunft mitgenommen werden kann. Wer sich nicht auskennt, kann sich bei den Lohnsteuerhilfevereinen beraten lassen. „Die jungen Leute müssen die Chance nur noch ergreifen“, ermuntert Bruse zum Handeln. Berrit Gräber

Mit freundlicher Genehmigung des Pforzheimer Kurier