Mussten Sie heute Ihren Personalausweis oder Reisepass im Wahllokal vorzeigen um Ihren Stimmzettel zu erhalten? Nein?

 

Mir ist aufgefallen, dass ich nachdem ich meinen Wahlschein vorgelegt hatte, nicht nach meinem Ausweis gefragt wurde. Auf meine Nachfrage, ob sie mich persönlich kennen würde, verneinte die Wahlhelferin. Daraufhin verlangte sie meinen Ausweis. Weiteren Personen gab sie ebenfalls den Stimmzettel, ohne sie zu kennen – nur der Wahlschein musste vorhanden sein.

 

Kennen Sie auch so einen Fall? Dann wenden Sie sich an den Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages. Nach deutschem Recht muss ein amtliches Dokument vorgelegt werden, wenn die Person dem Wahlhelfer nicht bekannt ist.

Es genügt ein amtlicher Lichtbildausweis, mit dem die Identität des Wählers eindeutig zu erkennen ist. Das könnte beispielsweise ein Führerschein mit Foto sein. Es gilt auch ein Behindertenausweis. Allerdings sollte man darauf achten, dass der vorgelegte Ausweis auch noch gültig ist.

Wie kann Einspruch eingelegt werden?
Der Einspruch ist schriftlich beim Deutschen Bundestag, Wahlprüfungsausschuss, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, einzureichen. Es ist auch möglich, den Einspruch per Telefax (+49 (0)30 227 36097) einzulegen, wenn das Original handschriftlich unterzeichnet ist. Eine E-Mail ist dagegen nicht ausreichend. Bei gemeinschaftlichen Einsprüchen sollte eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter benannt werden.
Der Einspruch ist zu begründen. Die Einspruchsführerin / der Einspruchsführer sollte dabei möglichst konkret auf den beanstandeten Wahlfehler eingehen.

 


Deutscher Bundestag
Wahlprüfungsausschuss
Platz der Republik 1
11011 Berlin

Telefon: +49 (0)30 227 32334
Fax: +49 (0)30 227 36097
E-Mail: go-ausschuss@bundestag.de

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