Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

23. Juni 2010, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe

über einen Normenkontrollantrag der Landesregierung Sachsen-Anhalt
(Antragstellerin), der das Gesetz zur Regelung der Gentechnik (GenTG)
betrifft.

Angegriffen werden Regelungen

– über Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen (§ 36a GenTG),
– über das Standortregister (§ 16a GenTG),
– über den Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten (§ 16b GenTG),
– über die Begriffsbestimmungen „gentechnisch veränderter Organismus“
und „Inverkehrbringen“ (§ 3 Nummern 3 und 6 GenTG),  

welche auf das Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts vom 21.
Dezember 2004 und das Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur
Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der
Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutatenverordnung vom 1. April
2008 zurückgehen.

Nach Auffassung der Antragstellerin sind die Regelungen materiell
verfassungswidrig.

Die Regelung über Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen (§ 36 a
GenTG) führe im Ergebnis zu einer garantieartigen Sonderhaftung für den
landwirtschaftlichen Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen,
mit der das Haftungsrisiko einseitig auf die Verwender von gentechnisch
veränderten Organismen verlagert werde. Die Regelung sei mit der
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs.
1 GG) und dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar. Sie
verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit.

Das Standortregister verletze die Verwender gentechnisch veränderter
Organismen in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
(Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG), ihrer Berufsfreiheit
und dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz. Insbesondere begünstige
die Veröffentlichung personenbezogener Daten über Standorte, an denen
gentechnisch veränderte Organismen angebaut werden, politisch motivierte
Feldzerstörungen.

Die Regelungen über die beim Umgang mit gentechnisch veränderten
Organismen zu beachtende Vorsorgepflicht und gute fachliche Praxis sowie
die hierbei an die Eignung von Person und Ausstattung gestellten
Anforderungen würden die Berufsfreiheit unverhältnismäßig einschränken.

Die neu gefassten Begriffsbestimmungen „gentechnisch veränderter
Organismus“ und „Inverkehrbringen“ seien mit der Wissenschaftsfreiheit
(Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) und der Berufsfreiheit nicht vereinbar.
Nunmehr stelle die Abgabe eines Erzeugnisses an Dritte auch dann ein
genehmigungspflichtiges Inverkehrbringen dar, wenn dieses zufällig oder
technisch nicht vermeidbar gentechnisch veränderte Organismen enthalte,
die auf eine bereits genehmigte Freisetzung zurückzuführen seien. Dies
führe im Zusammenwirken mit der neuen Haftungsbestimmung in § 36a GenTG
dazu, dass jeder Freisetzungsversuch für die Forschung und die an ihr
beteiligten Unternehmen zu einem unkalkulierbaren wirtschaftlichen
Risiko werde

 

Quelle: Mitteilung BVerfG vom 05.05.2010

 

Weitere Informationen:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-029.html
http://www.gen-ethisches-netzwerk.de/GID170_pueschel
http://www.greenpeace.de/themen/gentechnik/presseerklaerungen/artikel/sachsen_anhalt_klagt_gegen_gentechnikgesetz/
http://www.g-o.de/wissen-aktuell-2673-2005-04-13.html