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Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
23. Juni 2010, 10:00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe
über einen Normenkontrollantrag der Landesregierung Sachsen-Anhalt (Antragstellerin), der das Gesetz zur Regelung der Gentechnik (GenTG) betrifft.
Angegriffen werden Regelungen
- über Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen (§ 36a GenTG), - über das Standortregister (§ 16a GenTG), - über den Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten (§ 16b GenTG), - über die Begriffsbestimmungen „gentechnisch veränderter Organismus“ und „Inverkehrbringen“ (§ 3 Nummern 3 und 6 GenTG),
welche auf das Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts vom 21. Dezember 2004 und das Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutatenverordnung vom 1. April 2008 zurückgehen.
Nach Auffassung der Antragstellerin sind die Regelungen materiell verfassungswidrig.
Die Regelung über Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen (§ 36 a GenTG) führe im Ergebnis zu einer garantieartigen Sonderhaftung für den landwirtschaftlichen Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen, mit der das Haftungsrisiko einseitig auf die Verwender von gentechnisch veränderten Organismen verlagert werde. Die Regelung sei mit der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) und dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar. Sie verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Das Standortregister verletze die Verwender gentechnisch veränderter Organismen in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG), ihrer Berufsfreiheit und dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz. Insbesondere begünstige die Veröffentlichung personenbezogener Daten über Standorte, an denen gentechnisch veränderte Organismen angebaut werden, politisch motivierte Feldzerstörungen.
Die Regelungen über die beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen zu beachtende Vorsorgepflicht und gute fachliche Praxis sowie die hierbei an die Eignung von Person und Ausstattung gestellten Anforderungen würden die Berufsfreiheit unverhältnismäßig einschränken.
Die neu gefassten Begriffsbestimmungen „gentechnisch veränderter Organismus“ und „Inverkehrbringen“ seien mit der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) und der Berufsfreiheit nicht vereinbar. Nunmehr stelle die Abgabe eines Erzeugnisses an Dritte auch dann ein genehmigungspflichtiges Inverkehrbringen dar, wenn dieses zufällig oder technisch nicht vermeidbar gentechnisch veränderte Organismen enthalte, die auf eine bereits genehmigte Freisetzung zurückzuführen seien. Dies führe im Zusammenwirken mit der neuen Haftungsbestimmung in § 36a GenTG dazu, dass jeder Freisetzungsversuch für die Forschung und die an ihr beteiligten Unternehmen zu einem unkalkulierbaren wirtschaftlichen Risiko werde
Quelle: Mitteilung BVerfG vom 05.05.2010
Weitere Informationen:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-029.html http://www.gen-ethisches-netzwerk.de/GID170_pueschel http://www.greenpeace.de/themen/gentechnik/presseerklaerungen/artikel/sachsen_anhalt_klagt_gegen_gentechnikgesetz/ http://www.g-o.de/wissen-aktuell-2673-2005-04-13.html |